1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Der Wach- und Sicherheitsdienst wird durch überprüftes Personal im Revierdienst oder im Separatwachdienst ausgeübt.
(2) Im Revierdienst werden die Kontrollen, soweit nicht anders vereinbart ist, auf jedem Rundgang vorgenommen. Dies wird möglichst zu unregelmäßigen Zeiten geschehen. Soweit unvorhergesehene Notzustände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden.
2. Dienstanweisung/Revierverfügung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Wachdienstes allein die schriftliche Dienstanweisung/Revierverfügung maßgebend. Sie enthält die Weisungen des Auftraggebers entsprechend den näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
a) Unter “sonstigen Dienstverrichtungen“ sind gefälligkeitshalber übernommene Aufgaben zu verstehen. Sie sind nicht klagbarer Vertragsbestandteil, auch wenn sie in den Dienstanweisungen stehen. Unter „sonstige Dienstverrichtungen“ fallen insbesondere solche Aufgaben, die ein Wachmann, ohne hierfür eine fachspezifische Ausbildung zu haben, gelegentlich in seinem Rund- und Kontrollgang ausführt. (etwa Ein- und Ausschalten von Geräten, Pumpen Heizungen, Sicherungen etc.)
b) Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung/Revierverfügung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ist lt. Revierverfügung Dienstanweisung „Außenbewachung“ vereinbart, so erfolgen die Kontrollen lediglich von der Straße aus. Bei „Innenbewachung“ dagegen haben die Kontrollen auf dem Grundstück – also je nach Dienstanweisung oder Revierverfügung – in Höfen, Gärten, Gebäuden usw. zu erfolgen.
3. Schlüssel
(1) Die zur Bewachung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zu Verfügung zu stellen.
(2) Für grob fahrlässige Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziff.9.
(3) Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften und Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtungsreihenfolge anzuordnen.
4. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das Ihm vom Bewachungsunternehmen gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die dreifache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Bewachungsunternehmer zu zahlen.
5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Bewachungsunternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
6. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist – auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung hat per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung, sondern der Zugang beim Empfänger maßgebend.
7. Unterbrechung der Bewachung
1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen oder Fällen höherer Gewalt, kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführungen mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
2) Im Fall der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den eingesparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.