AGB – Wachdienst

1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Der Wach- und Sicherheitsdienst wird durch überprüftes Personal im Revierdienst oder im Separatwachdienst ausgeübt.
(2) Im Revierdienst werden die Kontrollen, soweit nicht anders vereinbart ist, auf jedem Rundgang vorgenommen. Dies wird möglichst zu unregelmäßigen Zeiten geschehen. Soweit unvorhergesehene Notzustände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden.

2. Dienstanweisung/Revierverfügung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Wachdienstes allein die schriftliche Dienstanweisung/Revierverfügung maßgebend. Sie enthält die Weisungen des Auftraggebers entsprechend den näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
a) Unter “sonstigen Dienstverrichtungen“ sind gefälligkeitshalber übernommene Aufgaben zu verstehen. Sie sind nicht klagbarer Vertragsbestandteil, auch wenn sie in den Dienstanweisungen stehen. Unter „sonstige Dienstverrichtungen“ fallen insbesondere solche Aufgaben, die ein Wachmann, ohne hierfür eine fachspezifische Ausbildung zu haben, gelegentlich in seinem Rund- und Kontrollgang ausführt. (etwa Ein- und Ausschalten von Geräten, Pumpen Heizungen, Sicherungen etc.)
b) Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung/Revierverfügung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ist lt. Revierverfügung Dienstanweisung „Außenbewachung“ vereinbart, so erfolgen die Kontrollen lediglich von der Straße aus. Bei „Innenbewachung“ dagegen haben die Kontrollen auf dem Grundstück – also je nach Dienstanweisung oder Revierverfügung – in Höfen, Gärten, Gebäuden usw. zu erfolgen.

3. Schlüssel
(1) Die zur Bewachung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zu Verfügung zu stellen.
(2) Für grob fahrlässige Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziff.9.
(3) Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften und Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtungsreihenfolge anzuordnen.

4. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das Ihm vom Bewachungsunternehmen gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die dreifache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Bewachungsunternehmer zu zahlen.

5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Bewachungsunternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

6. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist – auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung hat per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung, sondern der Zugang beim Empfänger maßgebend.

7. Unterbrechung der Bewachung
1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen oder Fällen höherer Gewalt, kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführungen mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
2) Im Fall der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den eingesparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Objektes ist der Unternehmer mit einer vorzeitigen Lösung des Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäftsoder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers möglich ist.
(2) Gibt der Unternehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages, unter Einhalten einer Kündigungsfrist von 1 Monat, berechtigt.
(3) Der Vertrag kann jederzeit nach Zahlung in Höhe von 40 % der vereinbarten Vergütung abgefunden werden. Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, daß der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönlichen Belangen, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

9. Haftung
(1) Der Unternehmer haftet für eigenes Verschulden (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) – jedoch nur für Schäden, die von seiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Je Versicherungsfall haftet der Unternehmer:
(2)

  • für Personenschäden EUR 5.000.000
  • für Sachschäden EUR 5.000.000
  • für Vermögensschäden EUR 5.000.000
  • für Umweltschäden EUR 5.000.000
  • Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden
    für Tätigkeitsschäden EUR 50.000
  • für Schlüsselverlustschäden EUR 250.000
  • für Beschädigung, Vernichtung
    sowie Abhandenkommen bewachter Sachen EUR 30.000
  • für Vermögensschäden gem. §1, Ziff.3 AHB EUR 12.500

(3) Für Schäden und Folgeschäden, die auf unrichtigem Ausführen oder Unterlassen der Ziff.(2)a fallenden Verrichtungen beruhen, wird nicht gehaftet.

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb von fünf Werktagen, dem Unternehmer schriftlich angezeigt und im Falle der Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

11. Haftungsnachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 9 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen.

12. Zahlung des Entgelts – Zahlungsverzug
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach erbrachter Leistung zum 1. des Folgemonats fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückbehalten des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

13. Preisänderung
Bei Eintritt tariflicher Lohnsteigerungen während der Vertragszeit erhöht sich die Bewachungsgebühr entsprechend.

14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

15. Vertragswirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, sollen sie so umgedeutet werden, daß der mit der ungültigen Bestimmung verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Fürstenwalde/ Spree.